Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung für die LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
Satzung für die LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde des Landschaftsverbandes …§ 14 Wirtschaftsführung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29849/14#abs-1 (1) Die Betriebe sind wirtschaftlich zu führen. Die Kosten sollen durch die Erlöse aus den Pflegesätzen und übrigen Leistungsentgelten sowie sonstigen Einnahmen gedeckt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29849/14#abs-2 (2) Die Betriebe sind als Sondervermögen zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist Bedacht zu nehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29849/14#abs-3 (3) Ein etwaiger Gewinn darf nur entnommen werden, wenn die Kapitalausstattung und die Finanzlage des Betriebes die Entnahme unter Berücksichtigung der Aufgaben und der zukünftigen Entwicklung gestatten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29849/14#abs-4 (4) Das Wirtschaftsjahr des Betriebes entspricht dem Haushaltsjahr des Landschaftsverbandes.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29849/14#abs-5 (5) Den Betrieben wird vom Träger gemäß § 9 Absatz 2 Eigenbetriebsverordnung auf Dauer Kapital zugewiesen. Das Stammkapital ist der Anlage zu entnehmen.