Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung für das LVR-Landesjugendamt Rheinland
Satzung für das LVR-Landesjugendamt Rheinland§ 3 Aufgaben
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29820/3#abs-1 (1) Der Landesjugendhilfeausschuss befasst sich anregend, fördernd und ggf. beschließend mit den Aufgaben des LVR in der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe (§ 10 AG-KJHG).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29820/3#abs-2 (2) Er berät insbesondere über:
1. Haushaltsplan und Investitionsprogramm,
2. den Stellenplan für das LVR-Landesjugendamt Rheinland,
3. Stellungnahme vor Bestellung (Wahl) der Leiterin/des Leiters der Verwaltung des LVR-Landesjugendamtes Rheinland,
4. die Ausstattung und Struktur des LVR-Landesjugendamtes Rheinland und die Stellungnahme zur Abgrenzung der Aufgaben des LVR-Landesjugendamtes Rheinland von den Aufgaben anderer Stellen der Verwaltung des LVR,
5. Fachplanungen und Einzelprojekte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29820/3#abs-3 (3) Er entscheidet über:
1. Zuschüsse und Darlehen für Einrichtungen und Maßnahmen der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe im Rahmen der von der Landschaftsversammlung bereitgestellten Mittel. Soweit die zuständige oberste Landesjugendbehörde bzw. die zuständige Bundesbehörde keine Richtlinien und Weisungen erlassen hat, beschließt er auch über Landes- und Bundesmittel. Er kann das Beschlussrecht über bestimmte Zuschüsse und Darlehen oder bis zu einer bestimmten Bewilligungssumme auf die Verwaltung des LVR-Landesjugendamtes Rheinland übertragen und das Verfahren dafür näher regeln.
2. Richtlinien, Grundsätze und Empfehlungen für die
a) Tätigkeit der Jugendämter und die Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe,
b) erzieherische Hilfe und Heimaufsicht,
c) Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe,
d) Wahrnehmung der Aufgaben des LVR-Landesjugendamtes Rheinland.
3. Die öffentliche Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe nach § 25 Absatz 1 Nummer 2 AG-KJHG.
4. Die Bildung von beratenden Unterausschüssen für einzelne Angelegenheiten des LVR-Landesjugendamtes Rheinland.
5. Die Verleihung des LVR-Prädikates Kinderfreundlich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29820/3#abs-4 (4) Vor jeder Entscheidung der Landschaftsversammlung oder des Landschaftsausschusses zu Angelegenheiten der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe soll er gehört werden. Er hat das Recht, dort Anträge zu stellen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29820/3#abs-5 (5) Er nimmt zugleich die Aufgaben eines Fachausschusses im Sinne der Landschaftsverbandsordnung wahr.