Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung für das LVR-Landesjugendamt Rheinland

Satzung für das LVR-Landesjugendamt Rheinland

§ 2 Aufgaben

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29820/2#abs-1 (1) Das LVR-Landesjugendamt Rheinland ist Mittel- und Sammelpunkt von Erfahrungen und überörtlichen Bestrebungen auf dem Gebiet der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe im Bereich des LVR.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29820/2#abs-2 (2) Das LVR-Landesjugendamt Rheinland führt nach Maßgabe

– des SGB VIII und der hierzu der erlassenen Ausführungsgesetze in den jeweils gültigen Fassungen,

– des Gesetzes über die Vermittlung der Annahme als Kind und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern - Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG),

– dieser Satzung

alle Aufgaben des Landschaftsverbandes Rheinland im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe aus.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29820/2#abs-3 (3) Insbesondere ist es zuständig für

1. die Beratung der Jugendämter und die Entwicklung von Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII,

2. die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Jugendämtern und den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe, insbesondere bei der Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebotes an Hilfen zur Erziehung,

3. die Anregung oder Förderung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen sowie deren Schaffung und Betrieb, soweit sie den örtlichen Bedarf übersteigen; dazu gehören insbesondere Einrichtungen, die eine Schul- oder Berufsausbildung anbieten, sowie Jugendbildungsstätten,

4. Planung, Anregung, Förderung und Durchführung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe,

5. die Beratung des Jugendamtes bei der Gewährung von Hilfen zur Erziehung nach den §§ 32 – 34 SGB VIII, insbesondere bei der Auswahl einer Einrichtung oder der Vermittlung einer Pflegeperson in schwierigen Einzelfällen,

6. die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45 – 48 SGB VIII), gemäß § 15 Absatz 1 AG-KJHG als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung,

7. die Beratung der Träger von Einrichtungen während der Planung und Betriebsführung,

8. die Fortbildung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Jugendhilfe,

9. Leistungen für Deutsche außerhalb des Geltungsbereiches des SGB VIII (§ 6 Absatz 3 SGB VIII), soweit es sich nicht um die Weitergewährung einer Hilfe handelt,

10. die Erteilung der Erlaubnis zur Übernahme von Pflegschaften, Vormundschaften oder Beistandschaften durch einen rechtsfähigen Verein (§ 54 SGB VIII),

11. die Adoptionsvermittlung gemäß § 2 AdVermiG als Zentrale Adoptionsstelle.

2. Landesjugendhilfeausschuss

§ 1 § 3