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Satzung für das LVR-Landesjugendamt Rheinland§ 4 Stimmberechtigte Mitglieder
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29820/4#abs-1 (1) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören 20 stimmberechtigte Mitglieder einschließlich der/des Vorsitzenden an. Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist eine persönliche Stellvertreterin/ein persönlicher Stellvertreter zu wählen oder zu ernennen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29820/4#abs-2 (2) Die Landschaftsversammlung wählt 12 Mitglieder und deren Stellvertreter. Auf die Wahl ist § 18 der Geschäftsordnung der Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Rheinland und ihrer Ausschüsse in der aktuellen Fassung anzuwenden. Unter den Mitgliedern und deren Stellvertreter sollen sich befinden:
1. Mitglieder der Landschaftsversammlung,
2. Mitglieder von Jugendhilfeausschüssen im Bezirk des LVR,
3. Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren oder tätig sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29820/4#abs-3 (3) Die im Bezirk des LVR wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe schlagen mindestens 16 weitere Personen als stimmberechtigte Mitglieder und deren Stellvertreter vor. Aus diesen Vorschlägen ernennt die oberste Landesjugendbehörde 8 stimmberechtigte Mitglieder und ihre Stellvertreter für die Wahlzeit der Landschaftsversammlung nach Einholung einer Stellungnahme des Landschaftsausschusses. Bei der Ernennung sind Vorschläge der Wohlfahrtsverbände und der Jugendverbände entsprechend der Bedeutung ihrer Arbeit für die Jugendhilfe im Bezirk des LVR angemessen zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29820/4#abs-4 (4) Die nach Absatz 3 vorschlagsberechtigten Träger der freien Jugendhilfe werden von der Direktorin/dem Direktor des Landschaftsverbandes durch öffentliche Bekanntmachung auf die Neubildung des Landesjugendhilfeausschusses und ihr Vorschlagsrecht hingewiesen. Dabei ist eine Frist anzugeben, in der die Vorschläge eingegangen sein sollen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Bekanntmachung und soll mindestens 1 Monat betragen.