(1) Die Verwaltung des LVR-Landesjugendamtes Rheinland ist eine Abteilung innerhalb der Verwaltung des LVR. Sie wird durch eine Landesrätin/einen Landesrat geleitet.
(2) Die Leiterin/Der Leiter der Verwaltung des LVR-Landesjugendamtes Rheinland führt die laufenden Geschäfte des LVR-Landesjugendamtes Rheinland. Sie/Er bereitet die Beschlüsse des Landesjugendhilfeausschusses vor und führt sie aus. Sie/Er unterrichtet die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Landesjugendhilfeausschusses über alle wichtigen Angelegenheiten der Verwaltung des LVR-Landesjugendamtes Rheinland.
(3) Leitende Funktionen des LVR-Landesjugendamtes Rheinland sollen in der Regel nur Fachkräften übertragen werden.