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§ 11 NW_29820 (Nordrhein-Westfalen) — Organisation, Aufgaben

Satzung für das LVR-Landesjugendamt Rheinland

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verwaltung des LVR-Landesjugendamtes Rheinland ist eine Abteilung innerhalb der Verwaltung des LVR. Sie wird durch eine Landesrätin/einen Landesrat geleitet.

(2) Die Leiterin/Der Leiter der Verwaltung des LVR-Landesjugendamtes Rheinland führt die laufenden Geschäfte des LVR-Landesjugendamtes Rheinland. Sie/Er bereitet die Beschlüsse des Landesjugendhilfeausschusses vor und führt sie aus. Sie/Er unterrichtet die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Landesjugendhilfeausschusses über alle wichtigen Angelegenheiten der Verwaltung des LVR-Landesjugendamtes Rheinland.

(3) Leitende Funktionen des LVR-Landesjugendamtes Rheinland sollen in der Regel nur Fachkräften übertragen werden.