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# § 5 NW_29799 (Nordrhein-Westfalen) — Dauer und Gliederung der Ausbildung

VAPaF  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausbildungsdauer beträgt mindestens 22 Wochen. Sie richtet sich nach Anhang II Kapitel II der delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 1) und umfasst mindestens 750 Stunden, davon mindestens 400 Stunden in einem praktischen Ausbildungsabschnitt sowie mindestens 350 Stunden in einem theoretischen Ausbildungsabschnitt. Die Ausbildung schließt mit einer Prüfung ab.

(2) Inhalt und Umfang der Ausbildung ergeben sich aus dem Ausbildungsrahmenplan gemäß der Anlage zu dieser Verordnung.

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Zitiervorschlag: § 5 NW_29799 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29799/5

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