Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / AVUkVO NRW

AVUkVO NRW

§ 3

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Für gutachtliche Stellungnahmen nach § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung sind zuständig bei Wehrpflichtigen, die tätig sind für den Bau, die Unterhaltung oder die Instandsetzung

1. von Anlagen und Einrichtungen der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und nichtbundeseigenen Wasserstraßen die Bezirksregierungen,

2. von Anlagen und Einrichtungen der Flugplätze in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln die Bezirksregierung Düsseldorf sowie der Flugplätze in den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold und Münster die Bezirksregierung Münster,

3. von Straßen der Landesbetrieb Straßenbau NRW.

§ 2 § 4