Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / AVUkVO NRW
AVUkVO NRW§ 2
Stand: 26.08.2026
Vorschlagsberechtigt nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 3 bis 9 und 12 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung sind
1. bei Wehrpflichtigen, die im Zivilschutz tätig sind oder die einer nach dem Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) in der jeweils geltenden Fassung mitwirkenden Hilfsorganisation angehören, die Hauptverwaltungsbeamten und -beamtinnen der kreisfreien Städte und Kreise;
2. bei wehrpflichtigen Angehörigen freier Berufe mit Aufgaben von besonderer öffentlicher Bedeutung die Hauptverwaltungsbeamten und -beamtinnen der kreisfreien Städte und Kreise;
3. bei Wehrpflichtigen in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterstehen, die Bezirksregierung Arnsberg;
4. bei Wehrpflichtigen, die in der Seefischerei tätig sind, die Hauptverwaltungsbeamten und -beamtinnen der kreisfreien Städte und Kreise;
5. bei Wehrpflichtigen, die bei den nicht bundeseigenen Eisenbahnen, in der Hafenschifffahrt, bei Binnenhäfen, auf Flugplätzen oder den unmittelbar hierzu gehörenden Umschlagsbetrieben tätig sind, die Hauptverwaltungsbeamten und -beamtinnen der kreisfreien Städte und Kreise;
6. bei Wehrpflichtigen, die im gewerbsmäßigen Güterkraft- oder Straßenpersonenverkehr einschließlich der Straßenbahn- und Obusunternehmen tätig sind, die Hauptverwaltungsbeamten und -beamtinnen der kreisfreien Städte und Kreise;
7. bei Wehrpflichtigen, die in gewerblichen Betrieben der Ernährungswirtschaft tätig sind, die Hauptverwaltungsbeamten und -beamtinnen der kreisfreien Städte und Kreise;
8. bei allen anderen Fällen die Aufsichtsbehörde.