Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / AVUkVO NRW

AVUkVO NRW

§ 4

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Beisitzende für den Ausschuss nach § 6 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung bei dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr werden von dem für Inneres zuständigen Ministerium, Beisitzende für Ausschüsse bei den Karrierecentern der Bundeswehr werden von den Bezirksregierungen benannt.

§ 3 § 5