Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten des Landes Baden-Württemberg zum Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land …

Art 5

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29773/5#abs-1 (1) Die vom Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ausgeübte staatliche Aufsicht wird im Benehmen mit dem Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Baden-Württemberg wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten nach Artikel 1 berührt sein können. Das Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Baden-Württemberg ist befugt, zu den Sitzungen des satzungsgebenden Organs des Versorgungswerks Vertreter zu entsenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29773/5#abs-2 (2) Das Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen leitet dem nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Ministerium des Landes Baden-Württemberg den geprüften Jahresabschluss nebst Lagebericht zu.

Art 4 Art 6