Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten des Landes Baden-Württemberg zum Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen
Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land …Art 6
Stand: 26.08.2026
Das Vermögen des Versorgungswerks der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus dem Land Baden-Württemberg am Gesamtbeitragsaufkommen des Versorgungswerkes im Land Baden-Württemberg angelegt werden. Die gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften zur Vermögensanlage bleiben unberührt.