(1) Die vom Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ausgeübte staatliche Aufsicht wird im Benehmen mit dem Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Baden-Württemberg wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten nach Artikel 1 berührt sein können. Das Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Baden-Württemberg ist befugt, zu den Sitzungen des satzungsgebenden Organs des Versorgungswerks Vertreter zu entsenden.
(2) Das Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen leitet dem nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Ministerium des Landes Baden-Württemberg den geprüften Jahresabschluss nebst Lagebericht zu.