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Art 5 NW_29773 (Nordrhein-Westfalen)

Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten des Landes Baden-Württemberg zum Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die vom Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ausgeübte staatliche Aufsicht wird im Benehmen mit dem Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Baden-Württemberg wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten nach Artikel 1 berührt sein können. Das Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Baden-Württemberg ist befugt, zu den Sitzungen des satzungsgebenden Organs des Versorgungswerks Vertreter zu entsenden.

(2) Das Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen leitet dem nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Ministerium des Landes Baden-Württemberg den geprüften Jahresabschluss nebst Lagebericht zu.