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SfH-Gesetz

§ 1 Name, Rechtsform, Sitzung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29765/1#abs-1 (1) Unter dem Namen „Stiftung für Hochschulzulassung“ (Stiftung) wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Dortmund errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29765/1#abs-2 (2) Die Stiftung führt ein Dienstsiegel.

§ 2