Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / KHZVV

KHZVV

§ 7 Amtsführung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29740/7#abs-1 (1) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen oder bei Verhinderung ihre Stellvertretung und die Geschäftsstelle zu benachrichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29740/7#abs-2 (2) Die Mitglieder der Schiedsstelle haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Sie sind insbesondere nicht befugt, ihnen zugegangene Unterlagen ohne Zustimmung der Parteien der Pflegesatzvereinbarung im Sinne des § 18 Absatz 2 KHG an Dritte weiterzugeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29740/7#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.

§ 6 § 8