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# § 8 NW_29740 (Nordrhein-Westfalen) — Erstattung der Auslagen

KHZVV  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die von den beteiligten Organisationen bestellten Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Stellvertretungen haben Anspruch auf Erstattung ihrer baren Auslagen und auf eine Entschädigung für Zeitverlust nach den von den bestellenden Organisationen festgelegten Grundsätzen. Der Anspruch richtet sich gegen die bestellende Organisation.

(2) Das vorsitzende Mitglied der Schiedsstelle und seine Stellvertretungen erhalten Reisekosten nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen nach der höchsten Reisekostenstufe. Ein Pauschalbetrag für sonstige Barauslagen und als Entschädigung für Zeitverlust je Schiedsstellenverfahren wird durch die beteiligten Organisationen festgelegt. Die Ansprüche des vorsitzenden Mitglieds und seiner Stellvertretungen richten sich gegen die für die Geschäftsführung der Schiedsstelle zuständige Stelle.

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Zitiervorschlag: § 8 NW_29740 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29740/8

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