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# § 8 NW_29678 (Nordrhein-Westfalen) — Inkrafttreten, Übergangsvorschriften, Berichtspflicht

PO-Waldorf-S I  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.

(2) Diese Verordnung ist erstmals im Schuljahr 2008/2009 auf die Schülerinnen und Schüler der Klassen 10 und 11 anzuwenden. Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2008/2009 die Klasse 12 besuchen, erwerben ihre Abschlüsse nach den Bestimmungen des Runderlasses "Anwendung der Bestimmungen über die Vergabe von Abschlüssen in der Sekundarstufe I auf Zeugnisse von Waldorfschulen" vom 19. März 1985. Schülerinnen und Schüler, die an Waldorf-Förderschulen in zielgleichen Bildungsgängen unterrichtet werden, nehmen erstmalig im Schuljahr 2009/2010 an zentralen Prüfungen teil.

(3) Das Ministerium überprüft die Auswirkungen dieser Verordnung und unterrichtet den Ausschuss für Schule und Weiterbildung des Landtags bis spätestens 31. Dezember 2013 über das Ergebnis der Überprüfung.

Die Ministerin

für Schule und Weiterbildung

des Landes Nordrhein-Westfalen

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Zitiervorschlag: § 8 NW_29678 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29678/8

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