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Verordnung über die Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten

§ 1

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29632/1#abs-1 (1) Zuständig für den Vollzug der staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften sind die Ordnungsbehörden der kreisfreien Städte, die örtlichen Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte und im Übrigen die Kreisordnungsbehörden , soweit in § 1 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29632/1#abs-2 (2) Die Bezirksregierungen sind zuständig für

1. die Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 2 Staatsangehörigkeitsgesetz,

2. die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit,

3. die Genehmigung des Verzichts auf die deutsche Staatsangehörigkeit,

4. die Prüfung der Erklärung über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung nach § 5 Staatsangehörigkeitsgesetz.

§ 2