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Verordnung über die Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten

§ 2

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten vom 5. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 612) außer Kraft.

Das Innenministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2012 über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Stellvertreter

des Ministerpräsidenten

Der Innenminister

§ 1