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# § 1 NW_29632 (Nordrhein-Westfalen)

Verordnung über die Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zuständig für den Vollzug der staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften sind die Ordnungsbehörden der kreisfreien Städte, die örtlichen Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte und im Übrigen die Kreisordnungsbehörden , soweit in § 1 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Bezirksregierungen sind zuständig für

1. die Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 2 Staatsangehörigkeitsgesetz,

2. die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit,

3. die Genehmigung des Verzichts auf die deutsche Staatsangehörigkeit,

4. die Prüfung der Erklärung über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung nach § 5 Staatsangehörigkeitsgesetz.

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Zitiervorschlag: § 1 NW_29632 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29632/1

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