Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Rechtsdienstleistung

Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten …

§ 1

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Zuständigkeit für vor dem 1. Januar 2025 eingeleitete Verfahren zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 20 des Rechtsdienstleistungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) in der jeweils geltenden Fassung wird auf die Leitenden Oberstaatsanwältinnen und Leitenden Oberstaatsanwälte am Sitz der Landgerichte übertragen.

§ 2