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§ 1 NW_29630 (Nordrhein-Westfalen)

Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Rechtsdienstleistung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Zuständigkeit für vor dem 1. Januar 2025 eingeleitete Verfahren zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 20 des Rechtsdienstleistungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) in der jeweils geltenden Fassung wird auf die Leitenden Oberstaatsanwältinnen und Leitenden Oberstaatsanwälte am Sitz der Landgerichte übertragen.