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Ökokonto VO

§ 2 Einrichtung und Führung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29583/2#abs-1 (1) Kreise und kreisfreie Städte können im eigenen Interesse oder auf Antrag für andere ein Ökokonto bei der unteren Naturschutzbehörde einrichten und führen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29583/2#abs-2 (2) Wird ein Ökokonto nach Absatz 1 nicht eingerichtet, sollen die Kreise und kreisfreien Städte auf Antrag die Einrichtung und Führung eines Ökokontos durch und bei juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie natürlichen Personen im Wege eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zulassen; die Zuständigkeiten der unteren Naturschutzbehörde bleiben im Übrigen unberührt.

§ 1 § 3