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Ökokonto VO

§ 1 Inhalt des Ökokontos

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

In einem Ökokonto werden vorgezogene Kompensationsmaßnahmen, die unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, anerkannt worden sind, nach Durchführung der Maßnahmen dokumentiert und durch Einbuchung oder Abbuchung verwaltet (Ökokontoführung). Maßnahmen, die zwar nach § 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannt worden sind, deren Durchführung jedoch bis zu einer konkreten Inanspruchnahme im Rahmen der Zulassung eines Eingriffs zurückgestellt werden sollen, können als gesonderter Flächen- und Maßnahmenpool mitgeführt werden.

§ 2