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§ 2 NW_29583 (Nordrhein-Westfalen) — Einrichtung und Führung

Ökokonto VO

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Kreise und kreisfreie Städte können im eigenen Interesse oder auf Antrag für andere ein Ökokonto bei der unteren Naturschutzbehörde einrichten und führen.

(2) Wird ein Ökokonto nach Absatz 1 nicht eingerichtet, sollen die Kreise und kreisfreien Städte auf Antrag die Einrichtung und Führung eines Ökokontos durch und bei juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie natürlichen Personen im Wege eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zulassen; die Zuständigkeiten der unteren Naturschutzbehörde bleiben im Übrigen unberührt.