nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 2 NW_29583 (Nordrhein-Westfalen) — Einrichtung und Führung

Ökokonto VO  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Kreise und kreisfreie Städte können im eigenen Interesse oder auf Antrag für andere ein Ökokonto bei der unteren Naturschutzbehörde einrichten und führen.

(2) Wird ein Ökokonto nach Absatz 1 nicht eingerichtet, sollen die Kreise und kreisfreien Städte auf Antrag die Einrichtung und Führung eines Ökokontos durch und bei juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie natürlichen Personen im Wege eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zulassen; die Zuständigkeiten der unteren Naturschutzbehörde bleiben im Übrigen unberührt.

---

Zitiervorschlag: § 2 NW_29583 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29583/2

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
