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SOLAS-Ausführungsvereinbarung

§ 3

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Zentrale Kontaktstelle des Bundes bei der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes leitet die bei ihr nach Regel 9 Absatz 2.1 von Kapitel XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens eingehenden Daten bei Vorliegen triftiger Gründe im Sinne von Regel 9 Absatz 2.4 des gleichen Kapitels an die Wasserschutzpolizei-Leitstelle in Cuxhaven. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen bleiben davon unberührt.

§ 2 § 4