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SOLAS-Ausführungsvereinbarung§ 2
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29513/2#abs-1 (1) Die Aufgaben nach § 1 werden durch die Wasserschutzpolizei des Landes Nordrhein-Westfalen (§ 3 Polizeiorganisationsgesetz NRW) in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Maßgabe einer vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu erstellenden Dienstanweisung ausgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29513/2#abs-2 (2) Sind Kräfte der Wasserschutzpolizei des Landes Nordrhein-Westfalen für die Erfüllung der Aufgaben nach dieser Vereinbarung nicht verfügbar, ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu informieren.