Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / SOLAS-Ausführungsvereinbarung
SOLAS-Ausführungsvereinbarung§ 1
Stand: 26.08.2026
Als Vollzugsaufgaben im Sinne dieser Vereinbarung gelten die Durchführung von Kontrollmaßnahmen und Maßnahmen zur Einhaltung von Vorschriften nach Regel 9 Absatz 1 und 2.4, 2.5 von Kapitel XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens in der Zuständigkeit des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie.