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# § 8 NW_29500 (Nordrhein-Westfalen) — Bewertung der Leistungen

APVOKontrAss NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die erbrachten Leistungsnachweise und Prüfungsleistungen sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten:

Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung:

sehr gut = 100 bis 87,5 Punkte;

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung:

gut = unter 87,5 bis 75 Punkte;

eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung:

befriedigend = unter 75 bis 62,5 Punkte;

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht:

ausreichend = unter 62,5 bis 50 Punkte;

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind:

mangelhaft = unter 50 bis 25 Punkte;

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind:

ungenügend = unter 25 bis 0 Punkte.

(2) Ergeben sich bei der Ermittlung der Durchschnittswerte Dezimalstellen, sind diese ab 0,5 aufzurunden, darunter abzurunden.

Abschnitt 2

Praktische Unterweisungen

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Zitiervorschlag: § 8 NW_29500 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29500/8

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