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§ 5 NW_29500 (Nordrhein-Westfalen) — Ausbildungsleiter, Ausbilder

APVOKontrAss NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausbildungsbehörde benennt einen fachlich befähigten Beschäftigten zum Ausbildungsleiter.

(2) Der Ausbildungsleiter erstellt den Ausbildungsplan im Einvernehmen mit den Ausbildungsstellen. Er ist verantwortlich für die Ausbildungsvoraussetzungen und überwacht die Ausbildung.

(3) Die Ausbildungsstellen benennen jeweils einen Ausbilder und teilen diese Person dem Ausbildungsleiter mit.

(4) Der Ausbilder hat die Ausbildung durchzuführen, überzeugt sich regelmäßig vom Ausbildungsfortschritt und weist auf Mängel hin.