(1) Der theoretische Unterricht ist in zwei Lehrgangsteile gegliedert und findet an der beauftragten Einrichtung statt.
(2) Ausbildungsinhalt und Umfang des theoretischen Unterrichts ergeben sich aus dem Ausbildungsrahmenplan gemäß der Anlage zu dieser Verordnung.
(3) Die beauftragte Einrichtung kann bei begründeten Ausnahmen Abweichungen von dem den theoretischen Unterricht betreffenden Teil des Ausbildungsrahmenplans zulassen, wenn dies für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung erforderlich ist und das Ziel der Ausbildung gewahrt bleibt.