Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Badegewässerverordnung

Badegewässerverordnung

§ 3 Bestimmung der Badegewässer, Überwachung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29491/3#abs-1 (1) Die zuständige Behörde bestimmt vor Beginn der Badesaison die Badegewässer.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29491/3#abs-2 (2) Die Qualität der Badegewässer ist mittels der in der Anlage 1 aufgeführten Parameter kurz vor und während der Badesaison entsprechend Anlage 4 zu überwachen. Die Überwachung obliegt der zuständigen Behörde. Sie erfolgt durch Besichtigungen, Probenahmen und Analysen der Proben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29491/3#abs-3 (3) Die Überwachungsstelle ist die Stelle, an der die meisten Badenden erwartet werden oder an der nach dem Badegewässerprofil mit der größten Verschmutzungsgefahr gerechnet wird.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29491/3#abs-4 (4) Die zuständige Behörde erstellt für jedes Badegewässer vor Beginn jeder Badesaison einen Überwachungszeitplan. Die Überwachung ist bis spätestens vier Tage nach dem im Überwachungszeitplan angegebenen Datum durchzuführen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29491/3#abs-5 (5) Die bei kurzzeitiger Verschmutzung genommenen Proben können außer Acht gelassen werden. Sie werden durch gemäß Anlage 4 entnommene Proben ersetzt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29491/3#abs-6 (6) In Ausnahmesituationen kann der in Absatz 4 genannte Überwachungszeitplan ausgesetzt werden. Er wird nach Ende der Ausnahmesituation so bald wie möglich wieder aufgenommen. Nach Ende der Ausnahmesituation werden so bald wie möglich neue Proben genommen, um die aufgrund der Ausnahmesituation fehlenden Proben zu ersetzen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29491/3#abs-7 (7) Über jede Aussetzung des Überwachungszeitplans und die Gründe für die Aussetzung ist im jährlichen Bericht nach § 13 Abs. 2 zu informieren.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29491/3#abs-8 (8) Die Analyse der Badegewässerqualität erfolgt nach den in Anlage 1 aufgeführten Referenzmethoden und nach den in Anlage 5 aufgeführten Regeln. Andere Methoden und Regeln können angewendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass die mit ihnen erzielten Ergebnisse den Ergebnissen gleichwertig sind, die bei Anwendung der in Anlage 1 aufgeführten Methoden und der in Anlage 5 aufgeführten Regeln erzielt werden. Andere Methoden oder Regeln dürfen nur angewendet werden, wenn das Umweltbundesamt ihre Gleichwertigkeit allgemein festgestellt und sie im Bundesgesundheitsblatt veröffentlicht hat.

§ 2 § 4