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Badegewässerverordnung

§ 8 Gefährdung durch Cyanobakterien

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29491/8#abs-1 (1) Deutet das Profil des Badegewässers auf ein Potential für eine Massenvermehrung von Cyanobakterien hin, so führt die zuständige Behörde eine geeignete Überwachung durch, damit Gefahren für die Gesundheit rechtzeitig erkannt werden können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29491/8#abs-2 (2) Kommt es zu einer Massenvermehrung von Cyanobakterien und wird eine Gefährdung der Gesundheit festgestellt oder vermutet, so ergreift die zuständige Behörde unverzüglich angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Vermeidung einer Exposition gegenüber dieser Gefahr, einschließlich der Information der Öffentlichkeit.

§ 7 § 9