Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen§ 6 Freiwillige Versicherung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/6#abs-1 (1) Gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten können sich auf schriftlichen oder elektronischen Antrag bei der Unfallkasse freiwillig versichern
1. Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmerinnen und Unternehmer selbständig tätig sind (unternehmerähnliche Personen),
2. gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB VII) in gemeinnützigen Organisationen (Personen im Ehrenamt),
soweit die Unfallkasse auch für das Unternehmen oder die Organisation zuständig ist und sie nicht schon aufgrund anderer Vorschriften versichert sind. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 kann auch die Organisation, für die die Personen im Ehrenamt tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/6#abs-2 (2) 1Die freiwillige Versicherung erfolgt auf Antrag bei der Unfallkasse. 2Diese führt ein Verzeichnis der freiwillig Versicherten und bestätigt diesen die Versicherung; in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 bestätigt sie die Versicherung der Organisation oder dem Verband.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/6#abs-3 (3) 1Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen aus anderen Erwerbstätigkeiten werden bei der Berechnung von Geldleistungen nicht hinzugerechnet. 2§ 20 Abs. 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/6#abs-4 (4) 1Die Versicherung beginnt mit dem Tag nach Eingang des Antrags bei der Unfallkasse, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt beantragt wird. 2Berufskrankheiten und Krankheiten, die wie Berufskrankheiten entschädigt werden können, sind von der Versicherung ausgeschlossen, wenn ihre medizinischen Voraussetzungen vor Beginn der freiwilligen Versicherung vorlagen. 3Die freiwillige Versicherung endet mit Ablauf des Monats, in dem ein entsprechender schriftlicher oder elektronischer Antrag bei der Unfallkasse eingegangen ist. 4Die freiwillige Versicherung erlischt, wenn der auf sie entfallende Beitrag oder Beitragsvorschuss binnen zweier Monate nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. 5Ein neuer Antrag bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuss entrichtet worden ist. 6Bei der Überweisung des Unternehmens in eine anderweitige Zuständigkeit erlischt die freiwillige Versicherung mit dem Tag, an dem die Überweisung wirksam wird (§ 137 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). 7Im Falle rückwirkender Überweisung (§ 137 Abs. 1 Satz 2 SGB VII) erlischt die Versicherung zu dem Zeitpunkt zu dem die Überweisung bindend wird (§ 136 Abs. 1 Sätze 4 und 5 SGB VII). 8Bei Einstellung des Unternehmens und beim Ausscheiden der versicherten Person aus dem Unternehmen erlischt die freiwillige Versicherung mit dem Tag des Ereignisses.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/6#abs-5 (5) 1Die freiwillig Versicherten sind für sich selbst beitragspflichtig (§ 150 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 185 Abs. 1 SGB VII). 2Für Versicherte nach Absatz 1 Satz 2 ist die jeweilige Organisation oder der jeweilige Verband beitragspflichtig (§ 150 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 185 Abs. 1 SGB VII). 3Für die Aufbringung der Mittel gilt § 27.
Abschnitt II
Organisation