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# § 15 NW_29475 (Nordrhein-Westfalen) — Geschäftsführung

Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt hauptamtlich die laufenden Verwaltungsgeschäfte, soweit Gesetz oder sonstiges für die Unfallkasse maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen (§ 36 Abs. 1 SGB IV).

(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt die Dienstbezeichnung „Direktorin der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen“ oder „Direktor der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen“.

(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.

(4) Der Vorstand kann der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer weitere Verwaltungsgeschäfte zur selbständigen Erledigung übertragen.

(5) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist unmittelbare Dienstvorgesetzte oder unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Personals; sie oder er führt die Dienstaufsicht über die Bediensteten der Unfallkasse.

(6) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird im Verhinderungsfall durch die stellvertretende Geschäftsführerin oder den stellvertretenden Geschäftsführer vertreten.

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Zitiervorschlag: § 15 NW_29475 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29475/15

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