Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Errichtung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes
Verordnung zur Errichtung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des …§ 21 Personal
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29452/21#abs-1 (1) Die bei Errichtung der Untersuchungsanstalt in den in § 15 Absatz 1 genannten Untersuchungsämtern beschäftigten Beamten werden entsprechend § 17 Absatz 7 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes in den Dienst der Untersuchungsanstalt übergeleitet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29452/21#abs-2 (2) Die bei Errichtung der Untersuchungsanstalt in den in § 15 Absatz 1 genannten Untersuchungsämtern tariflich Beschäftigten und Auszubildenden werden entsprechend § 17 Absatz 2 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes in den Dienst der Untersuchungsanstalt übergeleitet.
Teil 4
Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Rheinland