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Verordnung zur Errichtung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des …

§ 21 Personal

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29452/21#abs-1 (1) Die bei Errichtung der Untersuchungsanstalt in den in § 15 Absatz 1 genannten Untersuchungsämtern beschäftigten Beamten werden entsprechend § 17 Absatz 7 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes in den Dienst der Untersuchungsanstalt übergeleitet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29452/21#abs-2 (2) Die bei Errichtung der Untersuchungsanstalt in den in § 15 Absatz 1 genannten Untersuchungsämtern tariflich Beschäftigten und Auszubildenden werden entsprechend § 17 Absatz 2 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes in den Dienst der Untersuchungsanstalt übergeleitet.

Teil 4

Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Rheinland

§ 20 § 22