(1) Die bei Errichtung der Untersuchungsanstalt in den in § 15 Absatz 1 genannten Untersuchungsämtern beschäftigten Beamten werden entsprechend § 17 Absatz 7 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes in den Dienst der Untersuchungsanstalt übergeleitet.
(2) Die bei Errichtung der Untersuchungsanstalt in den in § 15 Absatz 1 genannten Untersuchungsämtern tariflich Beschäftigten und Auszubildenden werden entsprechend § 17 Absatz 2 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes in den Dienst der Untersuchungsanstalt übergeleitet.
Teil 4
Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Rheinland