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Verordnung zur Errichtung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des …

§ 14 Personal

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29452/14#abs-1 (1) Die bei Errichtung der Untersuchungsanstalt in den in § 8 Absatz 1 Satz 1 genannten Untersuchungsämtern beschäftigten Beamten werden entsprechend § 17 Absatz 7 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes in den Dienst der Untersuchungsanstalt übergeleitet. Die beim Kreis Wesel bestehenden Ausbildungsverhältnisse zum Beruf Chemielaborant oder Chemielaborantin gehen entsprechend § 17 Absatz 2 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes auf die Untersuchungsanstalt über.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29452/14#abs-2 (2) Die bei Errichtung der Untersuchungsanstalt in den in § 8 Absatz 1 Satz 1 genannten Untersuchungsämtern tariflich Beschäftigten sollen der Untersuchungsanstalt im Wege der Personalgestellung zur Verfügung gestellt werden.

Teil 3

Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Münsterland-Emscher-Lippe

§ 13 § 15