(1) Die bei Errichtung der Untersuchungsanstalt in den in § 8 Absatz 1 Satz 1 genannten Untersuchungsämtern beschäftigten Beamten werden entsprechend § 17 Absatz 7 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes in den Dienst der Untersuchungsanstalt übergeleitet. Die beim Kreis Wesel bestehenden Ausbildungsverhältnisse zum Beruf Chemielaborant oder Chemielaborantin gehen entsprechend § 17 Absatz 2 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes auf die Untersuchungsanstalt über.
(2) Die bei Errichtung der Untersuchungsanstalt in den in § 8 Absatz 1 Satz 1 genannten Untersuchungsämtern tariflich Beschäftigten sollen der Untersuchungsanstalt im Wege der Personalgestellung zur Verfügung gestellt werden.
Teil 3
Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Münsterland-Emscher-Lippe