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§ 15 NW_29445 (Nordrhein-Westfalen) — Aufsicht

IUAG NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Aufsicht über die Untersuchungsanstalt führt das Landesamt. Obere Aufsichtsbehörde ist das Ministerium.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit unterrichten und fachliche Weisungen erteilen. Satz 1 gilt nicht für Aufgaben, die nach § 8 Abs. 3 Nr. 10 auf die Untersuchungsanstalt übertragen worden sind. Die Regelungen über die Aufsicht nach § 20 des Landesorganisationsgesetzes bleiben unberührt.

(3) Satzungen einer Untersuchungsanstalt sind dem Landesamt anzuzeigen und im Amtsblatt des Regierungsbezirks, in dem die Untersuchungsanstalt ihren Sitz hat, zu veröffentlichen.