Die Träger der Untersuchungsanstalt haften für Verbindlichkeiten der Untersuchungsanstalt im Verhältnis ihrer Stimmenanteile im Verwaltungsrat unbeschränkt, soweit nicht Befriedigung aus dem Vermögen der Untersuchungsanstalt zu erlangen ist.
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Die Träger der Untersuchungsanstalt haften für Verbindlichkeiten der Untersuchungsanstalt im Verhältnis ihrer Stimmenanteile im Verwaltungsrat unbeschränkt, soweit nicht Befriedigung aus dem Vermögen der Untersuchungsanstalt zu erlangen ist.