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§ 13 NW_29445 (Nordrhein-Westfalen) — Gewährträgerhaftung

IUAG NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Träger der Untersuchungsanstalt haften für Verbindlichkeiten der Untersuchungsanstalt im Verhältnis ihrer Stimmenanteile im Verwaltungsrat unbeschränkt, soweit nicht Befriedigung aus dem Vermögen der Untersuchungsanstalt zu erlangen ist.