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§ 11 NW_29445 (Nordrhein-Westfalen) — Aufgaben des Vorstandes

IUAG NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Untersuchungsanstalt in eigener Verantwortung. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch Gesetz oder Satzung dem Verwaltungsrat zugewiesen sind. Der Vorstand vertritt die Untersuchungsanstalt gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Beschäftigten der Untersuchungsanstalt.

(3) Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Angelegenheiten der Untersuchungsanstalt zu unterrichten.

(4) Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung.