Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / IUAG NRW
IUAG NRW§ 10 Vorstand
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29445/10#abs-1 (1) Die Untersuchungsanstalt wird von einem Vorstand geleitet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29445/10#abs-2 (2) Der Vorstand muss die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen.