(1) Die Untersuchungsanstalt wird von einem Vorstand geleitet.
(2) Der Vorstand muss die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen.
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(1) Die Untersuchungsanstalt wird von einem Vorstand geleitet.
(2) Der Vorstand muss die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen.