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§ 10 IUAG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Vorstand

IUAG NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 01.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Untersuchungsanstalt wird von einem Vorstand geleitet.

(2) Der Vorstand muss die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen.