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Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes …

§ 6 Aufgaben nach dem Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29428/6#abs-1 (1) Die den Versorgungsämtern übertragenen Aufgaben nach dem Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit werden mit Wirkung vom 1. Januar 2008 als landesweite Zuständigkeit auf die Bezirksregierung Münster übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29428/6#abs-2 (2) Die Aufsicht führt die fachlich zuständige oberste Landesbehörde.

§ 5 § 7