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Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes …§ 5 Aufgaben nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29428/5#abs-1 (1) Die den Versorgungsämtern übertragenen Aufgaben nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz werden mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die Kreise und kreisfreien Städte übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29428/5#abs-2 (2) Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben als Auftragsangelegenheit kraft Bundesrechts wahr. Die Aufsicht führt die Bezirksregierung Münster. Oberste Aufsichtsbehörde ist die fachlich zuständige oberste Landesbehörde.