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§ 6 NW_29428 (Nordrhein-Westfalen) — Aufgaben nach dem Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit

Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die den Versorgungsämtern übertragenen Aufgaben nach dem Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit werden mit Wirkung vom 1. Januar 2008 als landesweite Zuständigkeit auf die Bezirksregierung Münster übertragen.

(2) Die Aufsicht führt die fachlich zuständige oberste Landesbehörde.