(1) Die den Versorgungsämtern übertragenen Aufgaben nach dem Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit werden mit Wirkung vom 1. Januar 2008 als landesweite Zuständigkeit auf die Bezirksregierung Münster übertragen.
(2) Die Aufsicht führt die fachlich zuständige oberste Landesbehörde.