Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes …§ 28 Personenbezogene Bezeichnungen
Stand: 26.08.2026
Die personenbezogenen Bezeichnungen dieses Gesetzes beziehen sich auf beide Geschlechter.