Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes …§ 28 Personenbezogene Bezeichnungen
Stand: 01.01.2024
Die personenbezogenen Bezeichnungen dieses Gesetzes beziehen sich auf beide Geschlechter.