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Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes …

§ 27 Belastungsausgleich für die Vergangenheit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Zur pauschalen Abgeltung von Unterdeckungen in der Vergangenheit erhalten die Kreise, kreisfreien Städte und Landschaftsverbände spätestens im Jahr 2012 einen einmaligen Betrag von 6.000.000 Euro. Die Verteilung des Betrages erfolgt entsprechend dem Anteil der Kreise, kreisfreien Städte und Landschaftsverbände am Belastungsausgleich des Jahres 2010.

§ 26 § 28