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Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes …

§ 25 Anpassung des Belastungsausgleichs

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29428/25#abs-1 (1) Die Jahresdurchschnittskostenbeträge gemäß § 23 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 sind bei künftigen Änderungen der Besoldung eines Beamten der Besoldungsgruppe A 9 des mittleren Dienstes bei den Kommunen jeweils entsprechend anzupassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29428/25#abs-2 (2) Der Personalbedarf gemäß § 23 Absatz 3 Satz 1 ist in Abständen von jeweils drei Jahren, erstmals zum 1. Januar 2014, anhand der Entwicklung der diesem Gesetz zugrunde liegenden Indikatoren zu überprüfen und bei einer wesentlichen Abweichung anzupassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29428/25#abs-3 (3) Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, Anpassungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie Anpassungen bei tatsächlichen oder rechtlichen Änderungen, die zu einer erheblichen Änderung des Bearbeitungsaufwands führen, durch Rechtsverordnung festzusetzen; die kommunalen Spitzenverbände sind in entsprechender Anwendung des § 7 des Konnexitätsausführungsgesetzes zu beteiligen.

§ 24 § 26